ALVAREZ Fertigungstechnik GmbH & Co. KG - AGBs

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RG Bad Oeynhausen HRA 4187
phG: ALVAREZ Verwaltungs GmbH
RG Bad Oeynhausen HRB 6032
Geschäftsführer: Juan ALVAREZ

USt Id-Nr.: DE812 694 660

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

A. Geltung der Geschäftsbedingungen von ALVAREZ
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
C. Allgemeine Leistungsbedingungen

 

A. Geltung der Geschäftsbedingungen von ALVAREZ

 

A.1
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen ALVAREZ und ihren Vertragspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf die Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Als Vertragspartner werden in diesen Geschäftsbedingungen die Partner bezeichnet, die mit ALVAREZ auf Anbieter- und/oder Kundenseite Geschäfte tätigen.


A.2
Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ALVAREZ ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.


Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von ALVAREZ maßgebend.


A.3
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen

 

B.1
Maßgeblich für von ALVAREZ erteilte Aufträge und Bestellungen sind ausschließlich die Einkaufs- und Auftragsbedingungen von ALVAREZ.


B.2
Alle von ALVAREZ erteilten Aufträge und getätigten Käufe werden – soweit diese Bedingungen die Frage nicht regeln - ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.


B.3
Zahlungen von ALVAREZ auf Rechnungen erfolgen unter Vorbehalt der späteren Rechnungsprüfung und Rückforderung
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.


B.4
Bei verfrüht eintreffender Ware wird die Rechnung auf den von ALVAREZ vertraglich gewünschten Liefertermin valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.


B.5
Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.


B.6
Der Vertragspartner von ALVAREZ hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten.


B.7
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von ALVAREZ bezeichnete Bestimmungsort.


B.8
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und ALVAREZ ist Gerichtsstand Herford.
ALVAREZ ist in vorstehendem Fall berechtigt, den Vertragspartner, auch an dessen jeweiligen Sitz zu verklagen.


B.9
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

 

C. Allgemeine Leistungsbedingungen

 

C.1. Auftragsbestätigung/ Vertragsinhalt/ Mindestauftragswert


C.1.01
Die nachstehenden Regelungen gelten, wenn ALVAREZ Lieferungen oder Leistungen erbringt.


C.1.02
Die Angebote von ALVAREZ sind freibleibend. Durch die Bestellung des Kunden, auch wenn die Bestellung auf ein Angebot Bezug nimmt, kommt noch kein Vertrag zustande. Das geschieht erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von ALVAREZ. Der Kunde ist an seine Bestellung 14 Tage gebunden. Binnen dieser Frist kann ALVAREZ den Auftrag durch Auftragsbestätigung annehmen.


C.1.03
Allein die schriftliche Auftragsbestätigung von ALVAREZ – gegebenenfalls in Verbindung mit Ausführungszeichnungen – ist für den Inhalt des jeweiligen Vertrags maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von ALVAREZ getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von ALVAREZ.


C.1.04
Von ALVAREZ gemachte Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, sind mit einer branchenüblichen Toleranz zu verstehen.


C.1.05
Für alle Leistungen von ALVAREZ gelten die CE-Normen, soweit sie für die Sicherheit der Leistungen von Bedeutung sind. Abweichungen sind jedoch zulässig, soweit die Sicherheit der Leistung dadurch nicht beeinträchtigt wird.


C.1.06
Auf keinen Fall schuldet ALVAREZ hinsichtlich der eingereichten technischen Zeichnungen und Anfragen eine Prüfung oder Beratung der zugrunde liegenden Konstruktion oder der Anwendungsmöglichkeiten.


C.1.07
Die vertraglichen Pflichten von ALVAREZ sind beschränkt auf die Fertigung der Produkte aus dem vom Kunden vorgegebenen Material nach den vom Kunden vorgegebenen Maßen.


C.1.08
Der Mindestauftragswert beträgt netto € 150,00.


C.2. Fremde Rechte / Urheberrecht / Fertigungsmittel


C.2.01
Der Kunde haftet dafür, dass die von ihm übergebenen Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Warenzeichen und dergleichen zu Recht verwertet werden dürfen und stellt ALVAREZ von jeglichen etwaigen Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von entsprechenden Immaterialgüterrechten frei.


C.2.02
Zur Herstellung des Vertragsgegenstands etwaig notwendige individuelle Fertigungsmittel wie zum Beispiel Schablonen, Werkzeuge und dergleichen, werden und bleiben – sofern nichts anderes vereinbart ist – auch dann, wenn der Kunde für die Erstellung Wertersatz leistet, Eigentum von ALVAREZ.


C.2.03
ALVAREZ wird Fertigungsmittel im Sinne von C.2.02, die noch nicht verschlissen sind, für die Dauer von drei Monaten nach einem Auftrag aufbewahren, um sie für etwaige Nachbestellungen wieder verwenden zu können.


C.3. Lieferung/ Gefahrtragung/ Destinationsrisiko


C.3.01
Die Lieferung erfolgt ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist ALVAREZ berechtigt, die Versandart (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.


C.3.02
Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist der Betrieb von ALVAREZ.


C.3.03
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Kunden bzw. (beim Versendungskauf) mit der Übergabe an den Transporteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.


C.3.04
Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten.


C.3.05
Bei von ALVAREZ im Auftrag des Kunden übernommenen Lieferungen an Dritte, insbesondere ins Ausland, ist der Kunde allein dafür verantwortlich, dass sämtliche Exportvoraussetzungen (Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen, Zölle, Steuern etc.) erfüllt sind. Für den Fall, dass sich die Lieferung verzögert oder scheitert, weil irgendwelche dieser Voraussetzungen fehlen, hat ALVAREZ das Recht, sofort Zahlung zu verlangen. Der Kunde hat das Recht, im Gegenzug die Ware bei ALVAREZ abzuholen.


C.4. Lieferzeit und Lieferverzug


C.4.01
Liefertermin bezeichnet einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder eine Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung bzw. Leistung zu erfolgen hat.
Lieferfrist bezeichnet den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung bzw. Leistung zu erfolgen hat.
Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.

 

C.4.02
Sämtliche Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt, dass die Leistung bei ALVAREZ verfügbar ist. Wenn die Leistung nicht verfügbar ist (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird ALVAREZ den Kunden unverzüglich darüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferzeit mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferzeit nicht verfügbar, ist ALVAREZ berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung von ALVAREZ durch ihre Zulieferer, wenn ALVAREZ ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschossen hat, weder ALVAREZ noch ihrem Zulieferer ein Verschulden trifft oder ALVAREZ im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist.

 

C.4.03
Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem im Auftrag vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat.

 

C.4.04
Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist.

 

C.4.05
Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist.

 

C.4.06
Eine entsprechende Verschiebung von Lieferterminen oder Verlängerung von Lieferfristen findet auch statt, wenn die Voraussetzungen für die von ALVAREZ zu erbringenden Leistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.

 

C.4.07
Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch ALVAREZ. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend.

 

C.4.08
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ALVAREZ trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. ein totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, für den ALVAREZ nicht einzustehen hat. In einem solchen Fall kann ALVAREZ vom Vertrag zurücktreten.

 

C.4.09
Der Eintritt des Lieferverzugs von ALVAREZ bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

 

C.4.10
Liegt Lieferverzug seitens ALVAREZ vor, kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. ALVAREZ bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

C.4.11
Die Rechte des Kunden gem. Ziffer C.10.02 dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von ALVAREZ, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

C.5. Teillieferungen / Mehr – und Mindermengen / Teilweise Fehllieferungen / Schwund


C.5.01
ALVAREZ ist berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern, ohne dass dies als Pflichtverletzung gilt. Der Preis ändert sich entsprechend einer etwaigen Mehr- oder Minderlieferung.


C.5.02
Bei Klein- und Massenteilen sind Ausschuss- und Fehlmengen von bis zu 3% zulässig, ohne dass dies Auswirkungen auf den Vertragspreis hat. Abweichendes bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.


C.5.03
Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.


C.5.04
Wenn ALVAREZ vom Recht der Teillieferung oder der Minder- oder Mehrlieferung Gebrauch macht, können Zahlungen für bereits gelieferte Waren nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.


C.5.05
Bei Arbeiten an beigestellten Teilen ist mit prozessbedingtem Schwund (z.B. für Einrichteteile) im üblichen Umfang zu rechnen.


C.6. Preise


C.6.01
Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung. Alle weiteren Kosten (Verpackung, Fracht, Zölle und dergleichen) werden gesondert berechnet.


C.6.02
Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk bzw. Lager und die Kosten einer ggfs. gewünschten Transportversicherung.


C.6.03
Soweit Verpackung anfällt, verpackt ALVAREZ entsprechend den bestehenden Vorschriften und verfährt nach § 4 VerpackV.


C.6.04
Die Preise, das gleiche gilt für Kosten und Zinsen, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.


C.7. Zahlungsbedingungen


C.7.01
Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.


C.7.02
ALVAREZ hat das Recht, in der Auftragsbestätigung Vorkasse zu verlangen.


C.7.03
ALVAREZ hat das Recht, die Auslieferung der Ware von deren gleichzeitiger Bezahlung (Zug-um-Zug) abhängig zu machen.


C.7.04
Alle Zahlungen sind sofort ohne Abzug fällig.


C.7.05
Spätestens vierzehn Tage nach Rechnungsdatum und Lieferung der Ware gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.


C.7.06
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Kaufpreis mit dem jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. ALVAREZ behält sich die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vor.


C.7.07
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von ALVAREZ.


C.7.08
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.


C.7.09
Der Kunde hat, außer in Fällen des C.7.06, kein Zurückbehaltungsrecht.
Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben ferner erhalten, solange und soweit ALVAREZ ihren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.


C.7.10
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Kaufpreisanspruch von ALVAREZ durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist ALVAREZ nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und –gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann ALVAREZ den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

ALVAREZ kann in diesem Fall pauschalen Schadensersatz verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, wobei dem Kunden vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ALVAREZ gar kein oder ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. ALVAREZ ist berechtigt, auch den Ersatz eines über die Pauschale hinaus gehenden Schadens zu verlangen.

 

C.8. Untersuchungs- und Rügepflicht


C.8.01
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) sowie den Regelungen in diesem Abschnitt C.8. nachgekommen ist.


C.8.02
Die Lieferungen von ALVAREZ, auch Zeichnungen, Ausführungspläne, Projektierungsvorschläge etc., sind vom Kunden bei Übergabe auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.


C.8.03
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen, nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei ALVAREZ geltend gemacht werden.


C.8.04
Der Kunde muss auch versteckte Mängel nach Entdeckung, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen, nach Entdeckung des Mangels in der vorbeschriebenen Form rügen.


C.9. Mängelansprüche des Kunden (Gewährleistung)


Gewährleistung in diesen Geschäftsbedingungen bedeutet: Ansprüche wegen Schlechtleistung aufgrund Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. Herstellung eines mangelhaften Werkes.


C.9.01
Unberührt von der Haftungsbeschränkung in diesem Abschnitt C.9. bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Sache
an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).


C.9.02
Kommt der Kunde den unter Abschnitt C.8. aufgeführten Kontroll- und Rügeobliegenheiten nicht nach, ist die Haftung von ALVAREZ für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.


C.9.03
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate ab Ablieferung bzw., soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme.
Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere §§ 438 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, 444, 479 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 3 BGB).


C.9.04
Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche, die auf einem Mangel der Sache beruhen.
Diese Verjährungsverkürzung gilt indes nicht
- soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ALVAREZ oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
- bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
- bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
- bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos im Sinne von § 276 BGB durch ALVAREZ;
- in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


C.9.05
Sofern durch von ALVAREZ durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.


C.9.06
Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet zunächst ALVAREZ, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vorrausetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.


C.9.07
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von ALVAREZ zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, oder chemische , elektromagnetische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von ALVAREZ zurückzuführen sind.


C.9.08
ALVAREZ übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.


C.9.09
Im Falle der Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden wird vermutet, dass ein entstandener Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Kunde trägt in dem Fall die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil.


C.9.10 ALVAREZ ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.


C.9.11
Arbeiten an von ALVAREZ gelieferten Sachen oder sonstigen von ALVAREZ erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung
- soweit die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von ALVAREZ anerkannt worden ist
- oder soweit Mängelrügen nachgewiesen sind
- und soweit diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.

Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.


C.9.12
Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von ALVAREZ als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.


C.9.13
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt grundsätzlich ALVAREZ, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ALVAREZ vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.


C.9.14
Für den Fall, dass von ALVAREZ gelieferte Anlagen außerhalb der Hauptniederlassung des Kunden aufgestellt oder betrieben werden, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde aber die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von ALVAREZ zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, die bzw. der die Grenzen Deutschlands überschreitet.


C.9.15
Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde ALVAREZ die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei ALVAREZ sofort –nach Möglichkeit vorher- zu verständigen ist, oder wenn ALVAREZ mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, en Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von ALVAREZ Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

 

C.9.16
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen (§ 323 Abs. 1 bzw. § 281 Abs. 1 BGB) oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist (§ 323 Abs. 2 bzw. § 281 Abs. 2 BGB) oder von ALVAREZ gem. § 439 Abs. 3 BGB bzw. § 635 Abs. 3 BGB verweigert werden kann oder dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

 

C.9.17
Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn ALVAREZ dem zustimmt.

 

C.9.18
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind auch bei Mängeln nach Maßgabe von Ziffer C.10.01 ausgeschlossen und bestehen nur in den Fällen von Ziffer C.10.02.

 

C.10. Sonstige Haftung

 

C.10.01
Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer C.10.02 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund gegen ALVAREZ ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Delikt (z.B. § 823 BGB).
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ALVAREZ.

 

C.10.02
Die Haftungsbeschränkungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht
- soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ALVAREZ oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
- bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, wobei in diesem Fall der Schadenersatz auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
- bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
- bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
- bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos im Sinne von § 276 BGB durch ALVAREZ;
- in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden

 

C.10.03
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn ALVAREZ die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


C.11. Abrufaufträge


C.11.01
Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Abruffrist abgerufen, ist ALVAREZ berechtigt, Zahlung zu verlangen.

 

C.11.02
Das gleiche gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit Zugang der Mitteilung von ALVAREZ über die Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind

 

C.11.03
Bei Abrufaufträgen hat der Kunde die Teilmengen jeweils spätestens vier Wochen vor Lieferung abzurufen.

 

C.11.04
ALVAREZ behält sich vor, bei Abrufaufträgen die Gesamtmenge ganz oder teilweise vorzufertigen. Der Kunde schuldet in jedem Fall die Abnahme sämtlicher bereits gefertigter Mengen. Hinsichtlich noch nicht gefertigter Mengen, die der Kunde entgegen dem Vertrag nicht abnimmt, schuldet der Kunde lediglich 25 % des anteiligen vereinbarten Preises der auf die noch nicht gefertigten Mengen entfällt. Dem Kunden bleibt jedoch nachgelassen, nachzuweisen, dass der ALVAREZ entgangene Gewinn deutlich geringer bzw. gar nicht angefallen ist.

 

C.12. Lagerung / Abnahmeverzug

 

C.12.01
ALVAREZ ist auch zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.

 

C.12.02
Bei Abnahmeverzug ist ALVAREZ berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einer gewerblichen Lagerei einzulagern.

 

C.12.03
Bei Lagerung bei ALVAREZ kann ALVAREZ pro Monat 0,5% des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch € 30,-- und weitere € 25,-- ab jedem zweiten angefangenen Kubikmeter Ware monatlich berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, nachzuweisen, dass der Anspruch nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

 

C.12.04
Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Kunden mehr als zwei Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.

 

C.12.05
Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, so ist ALVAREZ unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens berechtigt, 25% des vereinbarten Preises als Pauschalabgeltung zu verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vorgenannte Pauschale vorliegt.

 

C.13. Eigentumsvorbehalt

 

C.13.01
Sämtliche Lieferungen von ALVAREZ erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

 

C.13.02
Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die ALVAREZ im Interesse des Kunden eingegangen ist.

 

C.13.03
Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.

 

C.13.04
ALVAREZ ist berechtigt, die Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses heraus zu verlangen. Dieses Herausverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar

 

C.13.05
Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von ALVAREZ anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 25% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ALVAREZ kein oder ein wesentlich niedriger
Schaden als die angegebenen Prozentsätze entstanden ist.

 

C.13.06
ALVAREZ behält sich die Geltendmachung eines anderen, weiter gehenden Schadens vor.

 

C.13.07
Die Be- und Verarbeitung der von ALVAREZ gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von ALVAREZ, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von ALVAREZ bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt ALVAREZ zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von ALVAREZ zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

 

C.13.08
Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung der Ware an ALVAREZ ab. Soweit in den vom Kunden veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Kunden stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von ALVAREZ, der dem Bruchteils der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe.

 

C.13.09
Die dem Kunden trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.

 

C.13.10
Übersteigt der Wert der ALVAREZ zustehenden Sicherheiten die Forderung von ALVAREZ gegen den Kunden um mehr als 20%, so ist ALVAREZ auf dessen Verlangen
verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von ALVAREZ freizugeben.

 

C.14. Leistungs- und Erfüllungsort

 

C.14.01
Leistungs- und Erfüllungsort für die von ALVAREZ zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von ALVAREZ.

 

C.14.02
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb von ALVAREZ insbesondere auch dann, wenn ALVAREZ den Transport selbst übernimmt.

 

C.15. Gerichtsstand und materielles Recht

 

C.15.01
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und ALVAREZ ist Gerichtsstand Herford.
ALVAREZ ist in vorstehendem Fall berechtigt, den Vertragspartner, auch an dessen jeweiligen Sitz zu verklagen.

 

C.15.02
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Abschnitt C.13. unterlie
gen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

 

C.16. Überschriften/ Definition

 

C.16.01
Sämtliche Überschriften in diesen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.

 

C.16.02
Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen, die per Telefax oder eMail übermittelt werden.

 

C.17. Schlussbestimmung

 

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine später in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen Geschäftsbedingungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 306 Abs. 2 und 3 BGB bleiben davon unberührt.

ALVAREZ AGB Stand: 02/2016